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Befristung bei Arbeitsverhältnissen
Arbeitsverhältnisse können befristet sein. Das bedeutet, sie gelten nur für eine bestimmte Dauer und enden automatisch ohne weitere Kündigung. Solche Befristungen können durchaus berechtigt und rechtmäßig sein. Etwa, wenn der Bedarf für eine bestimmte Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht oder wenn es um eine Mitarbeit an einem zeitlich befristeten Projekt geht.
Allerdings kommt es auch vor, dass Arbeitgeber Befristungen unrechtmäßig einsetzen, um Arbeitnehmer unter Druck setzen zu können oder um sich bei Bedarf leichter von Arbeitnehmern trennen zu können. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie, ob eine Befristung in Ihrem Arbeitsvertrag rechtmäßig ist, wie Sie gegebenenfalls dagegen vorgehen und einen unbefristeten Vertrag erwirken können.
Was genau ist eine Befristung?
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist im Arbeitsvertrag genau festgelegt, dass der Vertrag nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gilt. Zum Beispiel für ein Jahr. Ist das Jahr abgelaufen, endet auch der Vertrag und damit das Arbeitsverhältnis automatisch. Üblich sind Befristungen bei Verträgen für eine Mitarbeit an einem Projekt. Auch bei saisonalem Arbeitsbedarf sind befristete Verträge durchaus üblich. Laut Gesetz stellen befristete Arbeitsverträge jedoch die Ausnahme dar. Der Regelfall ist eine unbefristete Beschäftigung. Deshalb müssen für eine Befristung auch sachliche Gründe wie in den genannten Beispielen vorliegen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund befristet werden.
Anerkannte Gründe für Befristung
Welche Sachgründe für eine Befristung anerkannt sind, ist in § 14 Abs. 1 TzBfG geregelt. Dazu zählen zum Beispiel:
- Vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung
- Vertretung für andere Arbeitnehmer (z. B. Schwangerschaftsvertretung)
- Beschäftigungsverhältnisse unmittelbar nach der Schule oder dem Studium
- Aufgaben, die nach einer bestimmten Zeit abgeschlossen sind
Befristung ohne Sachgründe
Genauso wie Gründe für Befristung sind auch Fälle geregelt, in denen eine Befristung ohne Sachgrund zulässig ist. Rechtliche Grundlage ist § 14 Abs. 2 TzBfG. Demnach gilt, dass:
- Befristungen maximal dreimal verlängert werden dürfen.
- die Befristung im Normalfall nicht länger als zwei Jahre dauern darf.
- der Angestellte nicht bereits für den Arbeitgeber gearbeitet haben darf.
Wann sollte ich gegen eine Befristung vorgehen?
Leider missbrauchen Arbeitgeber aber auch immer wieder Befristungen. Sind Sie sich nicht sicher, ob Ihr Arbeitsvertrag rechtmäßig befristet ist, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten. Unsere Kanzlei in München unterstützt sie gerne. Das gilt auch, wenn Sie eine Entfristung durchsetzen wollen oder Ihr Arbeitgeber eine zugesagte Entfristung nicht umsetzt.
Möchten Sie nach dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses nachträglich gegen die Befristung vorgehen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach vertraglichem Ablauf der Befristung aktiv werden.
Entfristung oder Abfindung – wir unterstützen Sie
Als Anwälte für Arbeitsrecht in München kennen wir die Bedingungen, wann eine Befristung rechtmäßig ist und wann nicht. Wir kennen aber auch die Tricks von Arbeitgebern. Mit unserer Unterstützung wehren Sie sich gegen unzulässige Befristungen. Das kann in Form einer Entfristungsklage sein oder in Form einer außergerichtlichen Einigung mit einer angemessenen Abfindungszahlung. Gerne beraten wir Sie, was in Ihrem Fall möglich und angebracht ist. Zögern Sie nicht länger und setzen Sie der Unsicherheit einer befristeten Beschäftigung ein Ende.